Lärmschutz

rasenmähen

Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquelle(n) verboten: 

  • Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden. Das Verbot gilt an Samstagen ab 16:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze innerhalb des Marktbereiches sowie der Ortschaften Achleiten, Berg, Birkenallee, Ottenedt, Pomedt, Schwaben, Schwabenbach, Vormarkt und Wildhag.
  • Modellflugkörper mit Verbrennungsmotoren, soweit nicht ohnehin eine Bewilligung nach § 129 Abs 1 Luftfahrtgesetz, BGBl 253/1957 idF BGBl I 898/1993, erforderlich ist. Das Verbot gilt an Samstagen ab 16:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zur Gänze für dasselbe Gebiet wie gemäß § 1 a) festgehalten ist.

Was tun, wenn es doch nicht funktioniert?

Bei wiederholten Verstößen gegen die Ruhezeiten oder unzumutbarem Lärm kann die Polizei verständigt werden. Sie kann im Rahmen der ortspolizeilichen Verordnung tätig werden und Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörde Schärding weiterleiten. 

Es wird jedoch empfohlen, vorab das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen - viele Missverständnisse lassen sich durch ein offenes Gespräch mit den Nachbarn leicht aus der Welt schaffen. 

Rücksicht nehmen, miteinander reden und einander helfen - so tragen alle zu einem harmonischen und lebenswerten Miteinander in unserer Marktgemeinde bei.

08.04.2026