Grundsteuer

Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetz 1955 unterliegt der inländische Grundbesitz der Grundsteuer. Steuerschuldner ist der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstückgleiches Recht ist, der Berechtigte. Bei der Berechnung der Steuer ist von dem vom zuständigen Finanzamt mittels Einheitswertbescheides festgesetzte Grundsteuermessbetrag auszugehen. 

Die Grundsteuer wird bis zu einem Jahresbetrag von 75,00 Euro am 15. Mai, bei einem Jahresbetrag von mehr als 75,00 Euro zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres fällig. 

Eine Aufrollung der Grundsteuer (Richtigstellung der Vorschreibung) erfolgt bei Eigentümerwechsel, Neubauten/Umbauten oder anderen Umständen die eine Neubewertung des Grundbesitzes veranlassen. Diese Aufrollung ist allerdings nur aufgrund des neuen Einheitswertes des Finanzamtes möglich. Leider ist das zuständige Finanzamt mit diesen Neubewertungen zum Teil einige Jahre im Rückstand, dies wurde von der Gemeinde bereits mehrmals urgiert.  

Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?

Die Zurechnung der Grundsteuer im Falle eines Besitzwechsels geschieht immer mit dem 1. Jänner des dem Vorgang folgenden Kalenderjahres. Diese so genannte „Fortschreibung“ ist gesetzlich geregelt. Das heißt, im Jahr des Verkaufes oder der Weggabe hat die Grundsteuer der bisherige Besitzer zu bezahlen und erst ab dem Folgejahr der Besitznachfolger. Diese Vorgänge brauchen eine gewisse Bearbeitungszeit, den Behördenweg. Vom Notariat zum Grundbuch und zum Finanzamt. Erst dann kommt die Mitteilung zur Marktgemeinde und es kann die Zurechnung der Grundsteuer mit Bescheid erfolgen (dies kann bis zu mehreren Jahren dauern). Es ist der Vorbesitzer aber so lange zahlungsverpflichtet, bis ein Bescheid etwas anderes aussagt. Es wird aber in jedem Fall eine Rückrechnung und Rückerstattung der Steuer bis zum 1. Jänner des Zurechnungsjahres erfolgen.

Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat daher – nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes – noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten. Ein unbebautes Grundstück wird relativ gering bewertet, ein Gebäude jedoch erhöht den Grundsteuermessbetrag enorm. Somit ergibt sich beim verspäteten Einlangen eines Einheitswertbescheides, welchen die Gemeinde erst erhält, sobald auch der Eigentümer verständigt wurde, des Öfteren ein hoher Betrag an Grundsteuer-Nachforderung. Dies ist verständlicherweise sehr unangenehm. 

Sollten Sie ein Grundstück erworben oder einen Neubau errichtet haben, diesen bereits länger besitzen bzw. bewohnen und sollte noch keine Grundsteuerzahlung auf der Gemeindevorschreibung ersichtlich sein, bedenken Sie bitte, dass dieser Betrag noch ausständig ist. Für Fragen und Auskünfte zur Grundsteuer stehen wir Ihnen im Gemeindeamt gerne zur Verfügung.

Sollten Sie Auskünfte zur Bewertung ihres Grundbesitzes oder Fragen zum Einheitswertbescheid haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Braunau-Ried-Schärding.

Zuständig